59 StGB geeigneten Unterbringung – nach einer Zurverfügungstellung grundsätzlich unabhängig vom gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und vom Grund seines Verhaltens als verhältnis- und rechtmässig erachte. Bezug nehmend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine wirksame Einwilligung vorliegen könne (B.1.2 der Beschwerde vom 5. Juli 2018) erwog die POM, dass eine Einwilligung des Betroffenen für die vorübergehende Verlegung nicht erforderlich sei. Zudem wies sie auf die Einschätzung des C.________ hin, welche die aktuelle Verlegung als vertretbar erachte (E. 4.b des Entscheids).