Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des bereits hinsichtlich der Verfügung der Vollzugsbehörde dazu Gesagten (E. 7.2.2 oben) ist darin keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen, weil dies jedenfalls einer sachgerechten Beschwerde nicht entgegenstand. Die POM begründete in ihrem Entscheid, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden die temporäre Unterbringung in einem Regionalgefängnis – einer gemäss POM unbestrittenermassen nicht im Sinne von Art. 59 StGB geeigneten Unterbringung – nach einer Zurverfügungstellung grundsätzlich unabhängig vom gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und vom Grund seines Verhaltens als verhältnis- und rechtmässig erachte.