dies nicht beanstandet hatte, sondern vielmehr vorbracht hatte, die Verlegung sei aus Platzgründen bzw. als Disziplinarmassnahme erfolgt (B.2.1, 3.2 f., 4.2 und 6 der Beschwerde vom 5. Juli 2018). Mit dieser Argumentation setzte sich die POM auseinander und hielt fest, dass die Verlegung nicht aus Platz- und Disziplinargründen erfolgt sei (E. 4.c und 5.f des Entscheids). Damit gab sie zu erkennen, dass für sie Sicherheitsgründe – wie sie sie im Zusammenhang mit dem Einzelvollzug ausführlich wiedergab (E. 5.e.cc des 9 Entscheids) – im Vordergrund standen.