Dass sie damit die relativ offenkundige Ungenauigkeit in der Subsumtion der Vollzugsbehörde nicht ausdrücklich klärte, ist bedauerlich. Es ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die POM (amtliche Akten POM pag. 14 ff.) dies nicht beanstandet hatte, sondern vielmehr vorbracht hatte, die Verlegung sei aus Platzgründen bzw. als Disziplinarmassnahme erfolgt (B.2.1, 3.2 f., 4.2 und 6 der Beschwerde vom 5. Juli 2018).