Dass dem nicht so war, geht im Übrigen aus den Angaben des Beschwerdeführers selber hervor, er habe im Rahmen der Beschwerde alle drei Alternativen geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass keine der möglichen Gründe eine hinreichende Rechtfertigung für die Verlegung biete (C.6 und 42 der Beschwerde). Auch wenn sich die Vollzugsbehörde nicht mit sämtlichen rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend und ausdrücklich auseinandersetzte, legte sie die für sie massgebenden Gesichtspunkte dar, sodass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte.