Nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern diese Ungenauigkeit in der Begründung der Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung entgegen stand. Dass dem nicht so war, geht im Übrigen aus den Angaben des Beschwerdeführers selber hervor, er habe im Rahmen der Beschwerde alle drei Alternativen geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass keine der möglichen Gründe eine hinreichende Rechtfertigung für die Verlegung biete (C.6 und 42 der Beschwerde).