__ verbleiben könne und sie die vorübergehende Verlegung als vertretbar erachte, obwohl das Angebot des Regionalgefängnisses Burgdorf nicht den Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 StGB entspreche (E. 1, insb. S. 7 f. der Verfügung vom 21. Juni 2018). Damit machte die Vollzugsbehörde auch deutlich, wieso sie der Auffassung ist, dass die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SMVG im vorliegendem Fall dem übergeordneten Bundes- und Konventionsrecht standhält. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Vollzugsbehörde den Sachverhalt nicht ausdrücklich unter einen der drei in Art.