Die POM werde ihrer Begründungspflicht ebenfalls nicht gerecht, wenn sie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung pauschal auf die Ausführungen der Klinik C.________ abstelle, ohne die Einwände des Beschwerdeführers zu würdigen. Insbesondere sei dargelegt worden, dass sich am Zustand des Beschwerdeführers seit der ersten geplanten, dann aber wegen Unvertretbarkeit stornierten Verlegung vom 9. Mai 2018 nichts geändert habe (C.27 der Beschwerde).