10 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit dem Einzelvollzug gerügt, die POM habe die Rügen aber nicht behandelt. Eine sachgerechte Beschwerde sei so verunmöglicht gewesen und das Vorgehen stelle eine (formelle) Rechtsverweigerung dar (A.6.6, C.8, 21 und 31 der Beschwerde). Die POM werde ihrer Begründungspflicht ebenfalls nicht gerecht, wenn sie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung pauschal auf die Ausführungen der Klinik C.________ abstelle, ohne die Einwände des Beschwerdeführers zu würdigen.