Zur gerügten Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK habe die POM nur im Rahmen der Begründung der Subsidiarität des Feststellungsbegehrens Stellung genommen. Ausführungen, weshalb das Setting nicht gegen diese Konventionsrechte verstosse, würden im angefochtenen Entscheid gänzlich fehlen, womit sich die POM mit einem zentralen Punkt der Beschwerde gar nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der POM insbesondere die Verletzung der Konventionsrechte sowie Art. 10 Abs. 2 BV im Zusammenhang mit dem Einzelvollzug gerügt, die POM habe die Rügen aber nicht behandelt.