Sie führe lediglich aus, dass die Versetzung weder aus Platz- noch aus Disziplinargründen erfolgt sei. Entgegen der Feststellung der POM sei in der Beschwerde vom 5. Juli 2018 sehr wohl ausgeführt worden, weshalb eine sachgerechte Beschwerde nicht möglich gewesen sei. Es sei festgehalten worden, dass Art. 30 Abs. 2 SMVG gegen die EMRK verstosse und unklar sei, ob die Verlegung aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen erfolgt sei. Weder die Vollzugsbehörde noch die POM würden sich mit dieser Rüge auseinandersetzen (C.6 und 8 der Beschwerde). Zur gerügten Verletzung von Art. 3 und Art. 5 Ziff.