7.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht Verletzungen der Begründungspflicht durch die Vollzugsbehörde und die POM. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, die Vollzugsbehörde habe in ihrem Entscheid vom 21. Juni 2018 lediglich Art. 30 Abs. 2 SMVG zitiert, ohne den konkreten Grund der Verlegung zu nennen. Die gegenteilige Feststellung der POM sei aktenwidrig und die POM werde den Anforderungen an die Begründung durch den pauschalen Verweis auf den Entscheid der Vollzugsbehörde ebenfalls nicht gerecht. Sie führe lediglich aus, dass die Versetzung weder aus Platz- noch aus Disziplinargründen erfolgt sei.