In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Sie darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 139 IV 179 E. 2.2, 139 V 496 E. 5.1, je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: