dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Die betroffene Person soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können, bevor der Entscheid gefällt wird. Dazu muss sie vorweg auch in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weiter die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.