Die aufgeworfene Frage kann sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall durch das Obergericht wäre aufgrund der Verfahrensdauer kaum je möglich und die Beantwortung liegt wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse (vgl. allgemein dazu BGE 128 III 468 E. 2.3). 6.4 Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb mit Ausnahme von Rechtsbegehren Ziff. 5 auf die Beschwerde vom 4. Oktober 2018 einzutreten ist. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art.