6 genstands. Dennoch rechtfertigt es sich, vorliegend über die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 21. Juni 2018 für zwei Monate angeordneten Sicherungsmassnahme zu befinden. Die aufgeworfene Frage kann sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall durch das Obergericht wäre aufgrund der Verfahrensdauer kaum je möglich und die Beantwortung liegt wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse (vgl. allgemein dazu BGE 128 III 468 E. 2.3).