1794 ff.). Soweit der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt überhaupt noch im Einzelvollzug weilt (vgl. dazu die Angaben im Kurzkonzept des Regionalgefängnisses Burgdorf über die AIB, wo eine Höchstdauer von sechs Monaten festgehalten wird, Vollzugsakten pag. 1567), geht diese Sicherungsmassnahme nicht mehr auf die vorliegend im Streit stehende Verfügung zurück und bewegt sich damit ausserhalb des Streitge-