Weiter ist das Verfahren vor Obergericht wie erwähnt auf den Streitgegenstand beschränkt. Die POM wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 ab, mit welcher die Vollzugsbehörde die Sicherungsmassnahme bis zum 24. August 2018 angeordnet hatte. Die Verlängerung der Sicherungsmassnahme um weitere 60 Tage bis zum 23. Oktober 2018 wurde am 24. August 2018 separat verfügt (Vollzugsakten pag. 1747), wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde einreichte (Beschwerde vom 26. September 2018, Vollzugsakten pag. 1794 ff.).