O., N. 25 zu Art. 65 VRPG; zu den entsprechenden bundesrechtlichen Legitimationsvoraussetzungen BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1), was anhand der jeweiligen Rechtsbegehren zu beurteilen ist. Das eventualiter gestellte Begehren, mit welchem der Beschwerdeführer beantragt, der Einzelvollzug sei «unverzüglich sofort» aufzuheben, setzt damit grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer sich im Urteilszeitpunkt noch im Einzelvollzug befindet. Weiter ist das Verfahren vor Obergericht wie erwähnt auf den Streitgegenstand beschränkt.