chen Verfahren nicht Streitgegenstand sein. Streitgegenstand im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist damit einzig die Zulässigkeit der Verlegung ins Regionalgefängnis als solche. 6.3.3 Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids muss auch im Urteilszeitpunkt praktisch und aktuell sein (vgl. dazu allgemein BVR 2015 S. 350 E. 4.1, 2008 S. 569 E. 3.1; MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., N. 25 zu Art.