Damit hat sie insofern über die Rechtmässigkeit des auf die Verlegung folgenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Burgdorf befunden, als ihres Erachtens die Vollzugsbehörde diese Unterbringung – gestützt auf die Sachlage, wie sie sich der Vollzugsbehörde im Zeitpunkt der Verfügung präsentierte – rechtmässig angeordnet habe. Ob sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis im Fall der Zulässigkeit der Verlegung im Nachhinein, etwa aufgrund der Dauer, teilweise als unzulässig erweist oder nicht, war demgegenüber im Verfahren vor der POM nicht Thema und kann folglich auch im oberinstanzli-