Die POM hat dieses Begehren abgewiesen, weil sie die von der Vollzugsbehörde verfügte Verlegung des Beschwerdeführers als recht- und verhältnismässig erachtete. Damit hat sie insofern über die Rechtmässigkeit des auf die Verlegung folgenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis Burgdorf befunden, als ihres Erachtens die Vollzugsbehörde diese Unterbringung – gestützt auf die Sachlage, wie sie sich der Vollzugsbehörde im Zeitpunkt der Verfügung präsentierte – rechtmässig angeordnet habe.