O., N. 6 f. zu Art. 72 VRPG). Der Beschwerdeführer beantragt wie schon im Beschwerdeverfahren vor der POM unter anderem, er sei unverzüglich aus dem Regionalgefängnis Burgdorf zu entlassen und in eine geeignete Einrichtung zu verlegen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Die POM hat dieses Begehren abgewiesen, weil sie die von der Vollzugsbehörde verfügte Verlegung des Beschwerdeführers als recht- und verhältnismässig erachtete.