5 normalen Massnahmenvollzug kommen sollte (vgl. A.6.5 und C.21 der Beschwerde), ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 5 nicht einzutreten. 6.3.2 Das Verfahren vor Obergericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Das Anfechtungsobjekt, vorliegend der Entscheid der POM, gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die POM geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 6 f. zu Art.