Die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit und damit auch der Vereinbarkeit mit den genannten Konventionsbestimmungen werden mit den Leistungsbegehren gewahrt. Dies gilt auch für die gerügten Verfahrensgrundrechte, weshalb die vom Beschwerdeführer genannte «Star»-Praxis, nach der im Verfahren vor Bundesgericht auf formelle Rügen trotz fehlender Sachlegitimation eingetreten wird (vgl. statt vieler BGE 141 IV 1 E. 1.1), schon deshalb nicht einschlägig ist.