Würde eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK bejaht, wäre der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen, oder es müsste der Entscheid der POM aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückgewiesen werden. Die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit und damit auch der Vereinbarkeit mit den genannten Konventionsbestimmungen werden mit den Leistungsbegehren gewahrt.