Vorausgesetzt ist, dass ein aktuelles und hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 19 ff. zu Art. 49 VRPG; zum schutzwürdigen Interesse: BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1). Dem Feststellungsbegehren gehen vorliegend Leistungsbegehren voraus. So will der Beschwerdeführer erreichen, dass er aus dem Regionalgefängnis Burgdorf entlassen und in eine geeignete Einrichtung verlegt wird, eventualiter, dass der Einzelvollzug aufgehoben wird. Würde eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 5 Ziff.