5 der Anträge, pag. 3), ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär sind. Sie sind damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leis- tungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann. Vorausgesetzt ist, dass ein aktuelles und hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 19 ff.