20a VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren vor der POM teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich – mit den nachfolgenden Einschränkungen – zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRPG). 6.3.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das Setting im Regionalgefängnis Burgdorf Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 Bst. e der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verletze (Ziff. 5 der Anträge, pag.