Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid 4 vom 3. September 2018, der den Vollzug der für den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme betrifft, zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Bestimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).