6. 6.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid 4 vom 3. September 2018, der den Vollzug der für den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme betrifft, zuständig.