95). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 stellte die Generalstaatsanwaltschaft, ebenfalls mit Verweis auf die Ausführungen der POM im angefochtenen Entscheid, den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (pag. 103). Innert Frist ging beim Obergericht keine Replik zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein (vgl. pag. 105 f.). II. Formelles