4. Subeventualiter: Es sei der Entscheid vom 03. September 2018 der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. 3 5. Es sei festzustellen, dass das Setting im Regionalgefängnis Burgdorf Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt. 6. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.