Mit Verfügungen vom 6. Juli 2018 und vom 23. Juli 2018 wies die POM die Gesuche um Erlass superprovisorischer und provisorischer Massnahmen ab (amtliche Akten POM pag. 30 ff., 41 ff.). Mit Entscheid vom 3. September 2018 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren vor der POM beigeordnet und dessen Entschädigung festgesetzt (amtliche Akten POM pag. 64 ff.).