6. Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 7. Es sei festzustellen, dass das Setting im Regionalgefängnis Burgdorf Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verletzt. 8. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.