2. Es sei der Beschwerdeführer unverzüglich sofort aus dem Regionalgefängnis Burgdorf zu entlassen und in eine geeignete Einrichtung zu verlegen (Dispo-Ziffer 1). 3. Eventualiter sei der Einzelvollzug unverzüglich sofort aufzuheben (Dispo-Ziffer 2). 4. Es seien Ziffer 2 und 3 hiervor im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und superprovisorischen Verfügung (ohne Anhörung der Gegenpartei) unverzüglich sofort anzuordnen. 5. Subeventualiter: Es sei die Verfügung vom 21. Juni 2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.