2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 ordnete die Vollzugsbehörde die Verlegung des Beschwerdeführers per 25. Juni 2018 in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern ein (Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren wurde für die ersten zwei Monate ab Eintritt ins Regionalgefängnis Burgdorf, d.h. bis am 24. August 2018, eine besondere Sicherungsmassnahme in Form des Einzelvollzugs auf der Abteilung für intensive Betreuung (AIB) angeordnet (Dispositiv-Ziff. 2; Vollzugsakten pag. 1593 ff., amtliche Akten POM pag. 1 ff.). Der Beschwerdeführer wurde per 25. Juni 2018 ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt.