Nach mehreren temporären Aufenthalten auf der Bewachungsstation des Inselspitals Bern sowie des C.________ (Psychiatrische Klinik) wurde der Beschwerdeführer per 9. Februar 2012 definitiv ins C.________ verlegt. Mit Urteil vom 2. April 2015 verlängerte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB um weitere fünf Jahre (Vollzugsakten pag. 843 ff.). Nach einer Flucht im April 2015 wurde der Beschwerdeführer dem Regionalgefängnis zugeführt und per 4. August 2015 erneut ins C.________ eingewiesen (Vollzugsakten pag. 966 ff.).