1. Mit Urteil des Kreisgerichts III Aarberg-Büren-Erlach vom 29. April 2010 wurde der Verurteilte/Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zufolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. des versuchten Mordes, freigesprochen. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet (Vollzugsakten pag. 221 ff., 227 ff.).