unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1‘367.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren; III. 1. Die auf A.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘419.95 trägt der Kanton Bern; 2. Die auf A.________ entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern; 3. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. IV.