9 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2016 ist betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen, als im Zivilpunkt entschieden wurde: 1. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ GmbH, vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin E.________ (AG) (ehemals K.________ (AG)), vgt., wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. II.