macht wiederum Pauschalspesen geltend, obwohl die Kammer bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren auf die Pflicht, die Spesen zu belegen, aufmerksam gemacht hat. Mit Blick auf die konkreten Umstände (nur kurze Eingaben und keine Reisespesen) sowie die Kürzung der Spesen im ersten oberinstanzlichen Verfahren erachtet die Kammer im Neubeurteilungsverfahren Spesen von CHF 20.00 als angemessen. Dem Beschuldigten ist entsprechend für das oberinstanzliche Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘367.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.