12. Entschädigung für das Neubeurteilungsverfahren Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von 5 Stunden geltend, was als eher hoch, gesamthaft betrachtet jedoch gerade noch als angemessen erachtet wird (vgl. pag. 19 682). Rechtsanwalt B.________ macht wiederum Pauschalspesen geltend, obwohl die Kammer bereits im ersten oberinstanzlichen Verfahren auf die Pflicht, die Spesen zu belegen, aufmerksam gemacht hat.