8 Kopieraufwand und insbesondere keine Reisespesen angefallen sind, erachtet die Kammer eine Spesenentschädigung von CHF 100.00 als angemessen. Der angemessene Aufwand für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beträgt damit CHF 10‘908.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).