Dies erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass Rechtsanwalt I.________, welcher den Beschuldigten G.________ vertrat und dessen Aufwand mit Blick auf die Anklagepunkte eher grösser war, antragsgemäss ein Aufwand von 32,5 Stunden entschädigt wurde, als angemessen. Rechtsanwalt B.________ macht pauschal Spesen von CHF 500.00 geltend und hat diese auch mit seiner Eingabe vom 12. September 2017 nicht belegt. Eine pauschale Spesenentschädigung ist nicht vorgesehen (vgl. Art. 2 PKV). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend neben den Eingaben der Rechtsschriften kein grösserer