Die Berufungsbegründung umfasst ohne Rubrum rund 17 Seiten, die Replik rund eine Seite. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die eingereichten Stellungnahmen des Beschuldigten G.________ sowie der Generalstaatsanwaltschaft gelesen, analysiert, mit dem Klienten besprochen und bei der Ausarbeitung der Rechtsschriften berücksichtigt werden müssen, erachtet die Kammer hierfür insgesamt einen Aufwand von 18 Stunden als angemessen. - Schliesslich macht Rechtsanwalt B.________ unter dem Titel diverse Telefonate und diverser Schriftverkehr sowie Orientierungskopie einen Aufwand von 10 Stunden geltend.