Der Beschuldigte hat jedoch das gesamte Urteil angefochten. Es stellten sich damit keine Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. Fragen bezüglich der Teilrechtskraft des Urteils. Für die Ausarbeitung der Berufungserklärung, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen keine Begründung beinhaltet, war damit maximal ein Aufwand von 2 Stunden angezeigt. Rechtsanwalt B.________ werden daher unter diesem Titel insgesamt 14 Stunden entschädiget. - Rechtsanwalt B.________ macht für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung und der Replik insgesamt einen Arbeitsaufwand von 36 Stunden geltend. Die Berufungsbegründung umfasst ohne Rubrum rund 17 Seiten, die Replik rund eine Seite.