Die Kammer erachtet konkret folgenden Aufwand als angemessen: - Für die Kenntnisnahme des Urteils sowie die Besprechung nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist Rechtsanwalt B.________ ein Aufwand von 5 Stunden zu entschädigen. - Für die Besprechung des erstinstanzlichen Motivs und die Ausarbeitung der Berufungserklärung macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 40 Stunden geltend. Dies wird als deutlich übersetzt erachtet. Zwar fanden vorliegend zwei Besprechungen mit dem Klienten statt und auch die erstinstanzliche Begründung ist umfangreich. Der Beschuldigte hat jedoch das gesamte Urteil angefochten.