der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand von 92 Stunden als deutlich übersetzt. Zwar weist das vorliegende Strafverfahren einen beträchtlichen Aktenumfang auf. Damit hatte sich der Verteidiger jedoch insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren zu beschäftigen. Im oberinstanzlichen Verfahren stellten sich hauptsächlich rechtliche Fragen.