11. Entschädigung für das erste oberinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 92 Stunden bzw. 50 % des erstinstanzlichen Honorars geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand als deutlich übersetzt. Sie hat den angemessenen Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren insgesamt mit Beschluss vom 25. September 2017 auf 40 Stunden bestimmt, was unverändert zu gelten hat (pag. 19 614 ff.). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat.